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Stiftungssatzung
S a t z u n g
der „Jugendstiftung Schmidt“ in Rothenburg/Tbr
(Auszug)
Präambel
Die Stiftung wird zu Ehren zweier außergewöhnlicher Frauen
- meiner Mutter, Frau Pauline Schmidt, und
- ihrer Freundin, Frau Maria Staudacher („Niemands Tochter“)
errichtet. Diese beiden Frauen haben durch übermenschlichen Einsatz und unendliche Liebe zusammen 16 Kinder in der schwierigen Kriegs- und Nachkriegszeit in einfachsten Verhältnissen großgezogen. Darüber hinaus wurden sie für mich und meine Familie lebenslang ein leuchtendes Vorbild in Bezug auf Opferbereitschaft und Nächstenliebe.
Die Stiftung soll auch meinen Dank an ungenannte Rothenburger Bürger ausdrücken, die mich in meiner geistigen, körperlichen und musischen Entwicklung im Laufe meiner Jugend tatkräftig betreut und selbstlos gefördert haben.
§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz
Die Stiftung führt den Namen „Jugendstiftung Schmidt". Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Rothenburg/Tbr.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Leistungsbereitschaft der Jugend im Einzugsgebiet der Stadt Rothenburg/Tbr. Dabei sollen im Wesentlichen die drei Säulen der menschlichen Existenz
- die körperlich / sportliche
- die geistig / naturwissenschaftliche
- die seelisch / künstlerische
Leistung der Jugendlichen im Zentrum der Bewertung stehen. Bei vergleichbaren Ergebnissen sind Jugendliche aus sozial benachteiligten Familien besonders zu berücksichtigen.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
1. Zuwendungen an örtliche Vereine, die dem Stiftungszweck unmittelbar dienen,
2. Auslobung von jährlichen Preisen,
3. in Ausnahmefällen Vergabe von Stipendien an besonders begabte Jugendliche aus sozial schwachen Familien.
(3) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 2 fördern.
§ 3 Einschränkungen
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.